Satzung des Wirtschaftsclub Ostwürttemberg e.V.
§1 Name und Sitz
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt nach Eintragung den Namen "Wirtschaftsclub Ostwürttemberg e.V."
- 2. Er hat seinen Sitz in Heidenheim.
§2 Zweck
- Der Wirtschaftsclub ist ein Zusammenschluss von Unternehmern, Führungskräften und anderen natürlichen Personen, die sich für die Fortentwicklung der freiheitlichen, sozialen Marktwirtschaft einsetzen.
- Die Clubmitglieder wollen untereinander einen intensiven Erfahrungsaustausch bewirken, Gedanken und Meinungen austauschen sowie freundschaftliche Beziehungen anknüpfen und pflegen.
- Der Club strebt den Kontakt mit anderen Gruppen der Gesellschaft an, ohne Rücksicht auf deren politischen, sozialen oder religiösen Standpunkt.
- Eine der Aufgaben ist die Unterstützung der Arbeit und der Veranstaltungen der Wirtschaftsjunioren bei der IHK Ostwürttemberg.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Wirtschaftsclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO; wirtschaftliche Zwecke und die Erzielung von Gewinn sind ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Wirtschaftsclubs. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Clubs weder Beiträge noch Anteile des Vermögens zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Wirtschaftsclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle Unternehmer, Führungskräfte und andere natürliche Personen sein, die sich mit der Zielsetzung des Wirtschaftsclubs identifizieren, und die im Jahr ihres Beitritts das 40. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist berechtigt, einen Antrag auf Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
- Die infolge Erreichens der Altersgrenze bei den Wirtschaftsjunioren bei der IHK Ostwürttemberg ausscheidenden Mitglieder können Mitglied des Wirtschaftsclubs werden durch formlose Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
- Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Das Mitglied wird davon schriftlich unterrichtet unter Angabe der Gründe. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass des Beschlusses zu äußern. Der Beschluss wird wirksam, wenn das ausgeschlossene Mitglied nicht innerhalb von vier Wochen durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand Einspruch erhebt. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§5 Mitgliedsbeiträge u. sonstige Einnahmen
- Der Wirtschaftsclub erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist spätestens vier Wochen nach der ordentlichen Mitgliederver-sammlung fällig. Die Mitglieder sind gehalten, zur Einziehung der Mitgliedsbeiträge dem Wirtschafts-club eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden anteilige Beiträge nicht erstattet. Bei einem Eintritt im Laufe des Jahres ist der volle Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Freiwillige Spenden und sonstige Einnahmen sind satzungsgemäß zu verwenden.
§6 Organe
Die Organe des Wirtschaftsclubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
- Einmal jährlich findet im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Hierzu hat der Vorsitzende - oder bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied- spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einzuladen.
- Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
- a) die Genehmigung der Jahresabrechung,
- b) die Entlastung des Vorstandes,
- c) die Wahlen des Vorsitzenden, des ersten stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren
Vorstandsmitglieder,
- d) die Bestellung von Rechnungsprüfern,
- e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- f) Satzungsänderungen und
- g) Auflösung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangen und der Vorstand dies beschließt. Hinsichtlich der Ladung gilt Absatz 1, Satz 2 entsprechend.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung beider von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist jedem Mitglied zu übersenden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los.
- Zur Änderung der Satzung und Auflösung bedarf es der Stimmenmehrheit von 75 von Hundert der anwesenden Mitglieder.
§8 Vorstand
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstand im Sinn § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Mit beratender Stimme gehört dem Vorstand das für die Betreuung des Wirtschaftsclubs zuständige Mitglied der IHK-Geschäftsführung an.
- Der Vorstand wird für jeweils ein Jahr gewählt. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist auf drei Jahre beschränkt. Diese Regelung gilt nicht für den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Nach jedem Geschäftsjahr scheidet der Vorsitzende in seiner Funktion aus, er verbleibt jedoch ein weiteres Jahr stimmberechtigt im Vorstand.
- Die Verantwortungsbereiche (Ressorts) und deren Aufteilung auf die einzelnen Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand festgelegt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.
Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§9 Auflösung
Bei Auflösung des Clubs fällt das Vermögen den Wirtschaftsjunioren der IHK Ostwürttemberg, ersatzweise der IHK Ostwürttemberg zu.
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Wirtschaftsclub Ostwürttemberg e.V. wurde am 10. März 1989 unter der Nummer 623 im Vereinsregister beim Amtsgericht Heidenheim eingetragen.